Fischereiverordnung Hessen: Fassung & Änderungen
Der aktuelle Rechtsstand für Schonzeiten und Mindestmaße in Hessen — mit dem Fassungsstand der Verordnung und den Änderungen, die wir am amtlichen Volltext geprüft haben (Stand 19. Juli 2026).
Aktuelle Fassung
| Verordnung | Hessische Fischereiverordnung (HFischV) |
| Kurzform | HFischV |
| Fassung / Stand | Vom 14. April 2023 (GVBl. Nr. 15 vom 28. April 2023, S. 318), zuletzt geändert am 16. Dezember 2025 (Änderung betrifft die Schonzeiten-Tabelle nicht) |
| Amtlicher Volltext | https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-FischSchutzVHE2023pP2 |
Fassungsangabe nach dem amtlichen Verordnungstext. Ohne Gewähr.
Besonderheiten in Hessen
Hessen arbeitet seit 2023 mit ENTNAHMEFENSTERN: neun Arten haben ein Mindest- UND ein Höchstmaß — auch große Fische oberhalb des Fensters sind zu schonen. Nach § 2 Abs. 4 dürfen Fischereiberechtigte Schonzeiten und Entnahmemaße nicht verkürzen, wohl aber verlängern. § 14 Abs. 6 verbietet reines Catch-and-Release als Ordnungswidrigkeit.
Geprüfte Änderungen
Für Hessen liegen aktuell keine gesonderten Korrektur-Hinweise vor — die Werte entsprechen der oben genannten geltenden Fassung. Sobald eine Novelle in Kraft tritt, ergänzen wir sie hier.
Weiter
Alle Schonzeiten und Mindestmaße in Hessen stehen in der Übersicht Hessen. Den bundesweiten Verlauf zeigt der Änderungs-Überblick.