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Faktencheck

Bremer Stockangelrecht: Fischereiprüfung seit 20.12.2024 Pflicht

Bremen kennt eine bundesweit einmalige Sonderregel: Wer hier wohnt, darf mit dem Stockangelschein in Weser, Kleiner Weser, Lesum und dem tideabhängigen Teil der Geeste fischen, ganz ohne Vereinsmitgliedschaft. Bis Ende 2024 kam man dazu ohne jede Fischereiprüfung — Volljährigkeit allein genügte. Das gilt seit dem 20. Dezember 2024 nicht mehr.

Was sich geändert hat

Aspekt Bis 19.12.2024 Seit 20.12.2024
Zugang für Volljährige Ohne Prüfung möglich — Volljährigkeit allein genügte Nur mit bestandener Fischereiprüfung
Mindestalter Prüfungsfrei erst ab 18; mit Prüfung schon ab 14 Einheitlich ab 14 — wie der reguläre Fischereischein
Kontrolle mitgeführter Behälter Unklar formuliert, in der Praxis nur freiwillige Öffnung Ausdrücklich auch gegen den Willen der Person, inkl. Inhalt
Bestehende Scheine ohne Prüfung galten unbefristet weiter verlieren die Gültigkeit gestaffelt: 2026 / 2028 / 2030

Der Änderungsbefehl im Wortlaut

Geändert hat das Neunte Gesetz zur Änderung des Bremischen Fischereigesetzes (Ausfertigung 11.12.2024, Brem.GBl. S. 1117, in Kraft seit 20.12.2024) vier Normen:

§ 9 Abs. 1 Satz 1 BremFiG

Die Wörter „das 18. Lebensjahr vollendet haben oder“ wurden gestrichen.

Vorher führten zwei getrennte Wege zum Stockangelschein: Volljährigkeit allein — oder eine bestandene Fischereiprüfung. Jetzt bleibt nur der Prüfungsweg.

§ 35 Abs. 1 Satz 2 BremFiG

Der Satz wurde ersatzlos aufgehoben.

Dort stand die Ausnahme, die Volljährige von der Fischereiprüfung befreite, wenn sie nur die Stockangelei betreiben wollten. Sie existiert nicht mehr.

§ 42 BremFiG, neuer Abs. 5

Übergangsregelung für bereits ausgestellte Stockangelscheine ohne Prüfungsnachweis eingefügt.

Bestehende Scheine verlieren ihre Gültigkeit gestaffelt nach Ausstellungsdatum — nicht sofort. Details in der Tabelle unten.

§ 33 Abs. 1 Satz 2 BremFiG

Nach „Behälter“ wurden die Wörter „einschließlich ihres Inhalts“ eingefügt.

Die Fischereiaufsicht darf mitgeführte Behälter jetzt ausdrücklich auch gegen den Willen der angetroffenen Person öffnen und den Inhalt kontrollieren — vorher war das laut Gesetzesbegründung unklar formuliert.

Übergangsfrist für bestehende Stockangelscheine

Ohne den jetzt erforderlichen Prüfungsnachweis verlieren bestehende Stockangelscheine ihre Gültigkeit gestaffelt nach Ausstellungsdatum (§ 42 Abs. 5 BremFiG):

Schein … verliert die Gültigkeit spätestens am
vor dem 1.1.2010 ausgestellt31. Dezember 2026
zwischen dem 1.1.2010 und dem 31.12.2019 ausgestellt31. Dezember 2028
nach dem 1.1.2020 ausgestellt31. Dezember 2030

Eine förmliche Einziehung abgelaufener Scheine ist laut Gesetzesbegründung aus Verwaltungsgründen nicht vorgesehen — der Schein wird schlicht ungültig. Wer danach ohne Prüfungsnachweis weiter mit der Stockangel fischt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 BremFiG.

Warum wurde die Regel geändert?

Das Stockangelrecht bremischer Bürger geht auf ein Privileg zurück, das Kaiser Karl V. im 16. Jahrhundert erlassen hatte — die Bürgerschaft nennt es in der Gesetzesbegründung selbst eine „historisch überkommene Sonderregelung, die es nur im Bundesland Bremen gibt“. Ausschlaggebend für die Änderung war der Tierschutz: Auch wer nur mit bis zu zwei Stockangeln fischt, muss laut Gesetzgeber wissen, welche Fische wann geschont sind und wie man einen gefangenen Fisch waidgerecht behandelt und tötet — Kenntnisse, die bislang nur die reguläre Fischereiprüfung vermittelte.

Die lange Übergangsfrist hat einen konkreten Kapazitätsgrund: Der Deputationsbericht geht von 20.000 bis 30.000 ausgegebenen Stockangelscheinen aus, während der Landesfischereiverband bislang rund 400 Fischereiprüfungen pro Jahr abnimmt. Selbst bei verdoppelter Kapazität ließen sich jährlich nur 12 bis 20 % der bisherigen Scheininhaber:innen nachprüfen — die gestaffelte Frist bis 2026/2028/2030 verteilt den Andrang, statt ihn auf ein Jahr zu konzentrieren. Der Gesetzgeber hat außerdem zugesichert, dass fehlende Deutschkenntnisse niemanden von der Prüfung ausschließen sollen.

Die drei häufigsten Irrtümer

Irrtum 1: „Das Bremer Stockangelrecht wurde abgeschafft.“

Nein. Die bundesweit einmalige Sonderregel — Angeln mit bis zu zwei Stockangeln in Weser, Kleiner Weser, Lesum und dem tideabhängigen Teil der Geeste, ohne Vereinsmitgliedschaft — bleibt erhalten. Eine Bürgerpetition forderte im März 2024 den unveränderten Fortbestand; die Bürgerschaft folgte ihr nicht, erhielt das Recht aber inhaltlich: Geändert hat sich nur der Zugang, nicht das Recht selbst.

Irrtum 2: „Wer schon einen Stockangelschein hat, muss jetzt sofort zur Prüfung.“

Nein. Die Bürgerschaft hat bewusst eine mehrjährige, nach Ausstellungsdatum gestaffelte Übergangsfrist beschlossen — der ursprüngliche Gesetzentwurf sah nur ein Jahr vor, das wurde in den Beratungen deutlich verlängert. Wer heute schon einen Stockangelschein besitzt, angelt bis zum jeweiligen Fristende ganz normal weiter, ganz ohne Prüfung.

Irrtum 3: „Die Prüfung für den Stockangelschein ist etwas anderes als die für den Fischereischein.“

Nein, sie ist inhaltsgleich mit der Prüfung zum regulären Fischereischein und wird beim Landesfischereiverband Bremen abgelegt. Unterschiedlich bleiben nur Geltungsbereich (nur Bremen statt bundesweit) und Gebühr (32 € Ausstellung statt 64 €) — die einheitliche Prüfungsgebühr von 120 € fällt für beide gleich an.

Quellen & Stand

Geprüft an: BremFiG, konsolidierte Fassung ab 20.12.2024, § 9/§ 33/§ 34/§ 35/§ 42 — Transparenzportal BremenBremische Bürgerschaft, Drucksache 21/866 (25.11.2024) — finaler Bericht & Änderungsantrag der DeputationBremische Bürgerschaft, Drucksache 21/329 (12.03.2024) — Dringlichkeitsantrag mit Begründungservice.bremen.de — Stockangelschein beantragen (amtliches Dienstleistungsportal). Stand 6. August 2026. Ohne Gewähr — verbindlich ist die geltende Fassung des BremFiG.

Häufige Fragen

Muss ich für den Bremer Stockangelschein jetzt eine Fischereiprüfung ablegen?

Ja, ausnahmslos. Seit 20. Dezember 2024 gibt es keinen prüfungsfreien Weg zum Stockangelschein mehr — die frühere Ausnahme für Volljährige wurde durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Bremischen Fischereigesetzes gestrichen (§ 9 Abs. 1, § 35 Abs. 1 BremFiG).

Ich besitze bereits einen Stockangelschein — muss ich die Prüfung sofort nachholen?

Nein. Bestehende Scheine ohne Prüfungsnachweis gelten je nach Ausstellungsdatum noch bis Ende 2026, 2028 oder 2030 weiter (§ 42 Abs. 5 BremFiG). Erst danach musst du die Fischereiprüfung bestanden haben, um weiter Stockangeln zu dürfen.

Was passiert, wenn ich die Übergangsfrist verstreichen lasse?

Der Stockangelschein verliert automatisch seine Gültigkeit; eine förmliche Einziehung ist laut Gesetzesbegründung aus Verwaltungsgründen nicht vorgesehen. Wer danach ohne gültige Berechtigung weiter mit der Stockangel fischt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 BremFiG.

Wurde das Stockangelrecht als Ganzes abgeschafft?

Nein. Das historische Recht bremischer Einwohner:innen, in bestimmten Gewässern mit bis zu zwei Stockangeln zu fischen, bleibt bestehen. Geändert hat sich ausschließlich die Voraussetzung: Wo früher Volljährigkeit allein genügte, ist jetzt für alle eine bestandene Fischereiprüfung nötig.

Was kostet der Stockangelschein jetzt?

Die Prüfungsgebühr ist mit 120 € identisch mit der für den regulären Fischereischein. Die Ausstellung des Stockangelscheins selbst kostet 32 € (nur in Bremen gültig) gegenüber 64 € für den bundesweit gültigen Fischereischein.

Woher stammen die Angaben in diesem Faktencheck?

Aus dem amtlichen, konsolidierten Wortlaut des Bremischen Fischereigesetzes am Transparenzportal Bremen sowie aus den Bürgerschafts-Drucksachen 21/329 und 21/866, die den wörtlichen Änderungsbefehl und die Gesetzesbegründung enthalten. Alle Fundstellen stehen unten.

Weiter

Stand: 6. August 2026. Alle Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist die geltende Fassung des Bremischen Fischereigesetzes. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Für Rückfragen zum Einzelfall ist die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation als oberste Fischereibehörde zuständig.