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Faktencheck

Jugendfischereischein: 7 Bundesländer haben ihre Regeln geändert

Zwischen 24. Oktober 2024 und 1. Juli 2026 haben sieben Länder umgestellt, wie Kinder und Jugendliche ans Wasser dürfen. Weil die Änderungen still in Kraft traten, beschreiben viele Ratgeber — und einzelne amtliche Seiten — noch den alten Stand. Dieser Faktencheck stellt jeder Reform ihre Fundstelle gegenüber. Ergänzend haben wir die übrigen Bundesländer gezielt auf weitere Änderungen seit 2024 durchsucht.

Die sieben Reformen im Überblick

Land In Kraft Vorher Seither
Baden-Württemberg 24. Oktober 2024 Jugendfischereischein ab dem vollendeten 10. Lebensjahr Jugendfischereischein ab dem vollendeten 7. Lebensjahr — das Dokument selbst bleibt bestehen
Bayern 1. Januar 2025 Jugendfischereischein ab dem vollendeten 10. Lebensjahr, eigenes gebührenpflichtiges Dokument Kein eigenes Dokument mehr — ab dem vollendeten 7. bis vor dem vollendeten 18. Lebensjahr erlaubt Art. 47 Abs. 2 BayFiG das Angeln in verantwortlicher Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers
Schleswig-Holstein 1. Oktober 2025 Fischereischeinpflicht ab dem vollendeten 12. Lebensjahr; darunter Angeln nur unter Aufsicht eines beliebigen Fischereischeininhabers Fischereischeinpflicht erst ab dem vollendeten 14. Lebensjahr; darunter Angeln mit der Handangel nur unter Aufsicht einer volljährigen Person mit gültigem Fischereischein
Rheinland-Pfalz 19. Februar 2026 Jugendfischereischein als eigenes, jährlich zu erneuerndes Dokument mit Gebühr Ersatzlos entfallen — nach § 33 Abs. 4 LFischG dürfen Kinder und Jugendliche ab dem vollendeten 7. bis vor dem vollendeten 18. Lebensjahr ohne eigenen Fischereischein angeln
Sachsen-Anhalt 31. März 2026 Jugendfischereischein ab dem vollendeten 8. Lebensjahr, befristet bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Friedfischfischereischein ab dem vollendeten 8. Lebensjahr nach bestandener Friedfischfischerprüfung — ohne Ablauf mit 18
Brandenburg 23. April 2026 Jugendfischereischein ab 8 Jahren unverändert; für Kinder unter 8 gab es keine eigene Regelung zum Mitangeln Jugendfischereischein ab 8 Jahren bleibt bestehen — zusätzlich dürfen jetzt auch Kinder unter 8 Jahren begleitet mitangeln, ganz ohne eigenen Fischereischein und ohne eigene Angelkarte
Nordrhein-Westfalen 1. Juli 2026 Jugendfischereischein für 10- bis unter 16-Jährige, nur als Jahresschein und nur zum Angeln in Begleitung (§ 32 LFischG a. F.) Kein Fischereischein mehr nötig für Kinder und Jugendliche ab dem vollendeten 10. bis vor dem vollendeten 16. Lebensjahr, wenn sie ein Fischereischeininhaber begleitet (§ 31 Abs. 3 Nr. 3 LFischG)

Vier Wege, dasselbe Ziel

Die Länder haben nicht dasselbe getan — und genau daraus entstehen die meisten Missverständnisse. Wer eine Reform auf ein anderes Land überträgt, liegt regelmäßig daneben:

Schein bleibt, Mindestalter gesenkt

Das Land führt den Jugendfischereischein als eigenes Dokument weiter und erteilt ihn nur früher. Für die Praxis ändert sich wenig — es wird lediglich ein Antrag früher möglich.

Betrifft: Baden-Württemberg

Schein abgeschafft, Berechtigung ins Gesetz

Das Dokument entfällt ersatzlos; die Erlaubnis zum begleiteten Angeln steht stattdessen unmittelbar im Gesetz. Wer das als „Verschärfung" liest, liegt falsch — in allen drei Fällen wurde der Zugang zugleich erleichtert. Achtung: Fischereiabgabe und Erlaubnisschein können trotzdem verlangt werden.

Betrifft: Bayern, Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen

Schein durch ein anderes Dokument ersetzt

Der Jugendfischereischein wird durch einen neuen Scheintyp abgelöst, der anderen Regeln folgt. Hier lohnt der genaue Blick, weil Prüfungspflicht und Gültigkeitsdauer wechseln können.

Betrifft: Sachsen-Anhalt

Kein eigener Schein — Ausnahme verändert

Diese Länder kannten nie einen Jugendfischereischein als eigenes Dokument. Statt ein Dokument abzuschaffen, haben sie direkt an der Ausnahme von der Fischereischeinpflicht gedreht — durch eine verschobene Altersgrenze oder eine zusätzliche Regel für noch jüngere Kinder.

Betrifft: Schleswig-Holstein, Brandenburg

Die Reformen im Einzelnen

Baden-Württemberg — seit 24. Oktober 2024

Rechtsgrundlage: Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung land- und forstwirtschaftlicher Vorschriften vom 15.10.2024 · GBl. 2024 Nr. 85; ändert § 32 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 Nr. 1 FischG

Der Änderungsbefehl ersetzt in beiden Paragraphen schlicht das Wort „zehnte" durch „siebte". Alles andere blieb: Der Schein gilt bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das 16. Lebensjahr vollendet wird, und berechtigt nur zum Angeln unter Aufsicht einer mindestens 18-jährigen Person mit gültigem Fischereischein.

Zu beachten: Eine Fischereiabgabe fällt für den Jugendfischereischein nicht an (§ 36 Abs. 1 Satz 4 FischG). Die Ausstellungsgebühr setzen die Gemeinden fest und ist deshalb nicht landeseinheitlich. An der Fischerprüfung selbst darf weiterhin erst ab 10 Jahren teilgenommen werden.

Belege: Landtag BW, Gesetzentwurf Drs. 17/7096 (Änderungsbefehl im Wortlaut)Landtag BW, Plenarprotokoll 17/104 vom 09.10.2024 (Annahme)Landesfischereiverband Baden-Württemberg zur Neuregelung · Angelschein in Baden-Württemberg

Bayern — seit 1. Januar 2025

Rechtsgrundlage: § 11 des Zweiten Modernisierungsgesetzes Bayern vom 23.12.2024 · GVBl. 2024 S. 619; Neufassung von Art. 47 BayFiG

Der Jugendfischereischein wurde nicht einfach gestrichen, sondern durch eine unmittelbare gesetzliche Erlaubnis ersetzt — und dabei ausgeweitet. Art. 47 trägt seither die Überschrift „Gültigkeitsdauer; Fischereiausübung durch Minderjährige".

Zu beachten: Der Erlaubnisschein (Angelkarte) für das Gewässer bleibt Pflicht — „ohne Schein" bezieht sich allein auf den Fischereischein. Der Gesetzestext sagt nicht ausdrücklich, dass 7- bis 17-Jährige keinen Fischereischein brauchen; das folgt aus der Systematik der Vorschrift und wird vom zuständigen Staatsministerium so bestätigt. Verbreitete Angaben zu einzelnen Tätigkeitsverboten für Kinder finden sich weder im BayFiG noch in der Ausführungsverordnung.

Belege: Art. 47 BayFiG im amtlichen Volltext (gesetze-bayern.de)GVBl. Bayern 2024 S. 619 (Zweites Modernisierungsgesetz)Bayerisches Staatsministerium (StMELF) zur Neuregelung · Angelschein in Bayern

Schleswig-Holstein — seit 1. Oktober 2025

Rechtsgrundlage: Gesetz zur Änderung des Landesfischereigesetzes vom 19.08.2025 · GVOBl. Schl.-H. 2025/132 (verkündet 12.09.2025); Neufassung von § 26 Abs. 1–3 LFischG

Schleswig-Holstein kannte nie einen eigenen Jugendfischereischein als Dokument — die Reform verschiebt stattdessen unmittelbar die Altersgrenze, ab der ein Fischereischein überhaupt Pflicht wird, von 12 auf 14 Jahre. Zugleich wurde die Anforderung an die Aufsichtsperson verschärft: Sie muss jetzt volljährig sein, vorher genügte ein beliebiger Scheininhaber.

Zu beachten: Ab 12 Jahren kann weiterhin nach bestandener Prüfung ein eigener Fischereischein erworben werden — Pflicht ist er erst ab 14. Die vom Land selbst verlinkte LFischG-Übersichts-PDF zeigte zum Prüfzeitpunkt noch den Stand von 2011 mit der alten 12-Jahres-Grenze.

Belege: GVOBl. Schleswig-Holstein 2025/132 (amtliche Verkündungsfassung)Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz SH: Änderungen bei Fischereiabgabe und Urlauberfischereischein · Angelschein in Schleswig-Holstein

Rheinland-Pfalz — seit 19. Februar 2026

Rechtsgrundlage: Landesgesetz zur Änderung fischereirechtlicher Vorschriften vom 11.02.2026 · GVBl. Nr. 2 vom 18.02.2026, S. 44; Neufassung der §§ 33–38 LFischG

Die Begleitperson muss mindestens 18 Jahre alt sein, einen gültigen Fischereischein besitzen und „stets bereit und in der Lage sein", unmittelbar einzugreifen. Vor dem vollendeten 10. Lebensjahr sind das Abködern lebender Fische sowie das Betäuben und Töten ausgenommen.

Zu beachten: Der Nachweis der Fischereiabgabe bleibt auch für Kinder erforderlich — ganz ohne Papier geht es also nicht. Im selben Zug wurde der reguläre Fischereischein unbefristet gestellt und ist nun ab dem vollendeten 13. Lebensjahr erhältlich. Es handelt sich um ein Änderungsgesetz zum fortbestehenden LFischG, nicht um ein neues Landesfischereigesetz.

Belege: GVBl. Rheinland-Pfalz Nr. 2 vom 18.02.2026, S. 44 (amtliche Verkündungsfassung)Gesetzentwurf der Landesregierung mit Begründung (MLWUF)Landesfischereiverband Rheinland-Pfalz zur Neuregelung · Angelschein in Rheinland-Pfalz

Sachsen-Anhalt — seit 31. März 2026

Rechtsgrundlage: Zweites Gesetz zur Änderung des Fischereigesetzes (LT-Drs. 8/6357), beschlossen am 05.03.2026 · Neufassung von § 29 FischG LSA („Friedfischfischereischein, Sonderfischereischein")

Das viel zitierte „ab 8 Jahren" ist gerade keine Neuerung: Schon die alte Fassung sah den Jugendfischereischein ab dem vollendeten 8. Lebensjahr vor. Neu ist, dass der Schein nicht mehr mit 18 ausläuft und die frühere Wiederholungsprüfung entfällt — und dass der reguläre Fischereischein bereits ab 12 statt ab 14 Jahren möglich ist.

Zu beachten: Der Friedfischfischereischein ist nicht prüfungsfrei: Die Friedfischfischerprüfung muss bestanden sein. Er berechtigt nur zum Friedfischfang. Bereits ausgestellte Jugendfischereischeine gelten für ihre Ausstellungsdauer weiter.

Belege: Landtag Sachsen-Anhalt, Beschlussempfehlung Drs. 8/6616 (Synopse mit Wortlaut)Landtag Sachsen-Anhalt, Gesetzentwurf Drs. 8/6357Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt: Fischereischein und Fischerprüfung · Angelschein in Sachsen-Anhalt

Brandenburg — seit 23. April 2026

Rechtsgrundlage: Artikel 7 des Gesetzes zum Abbau von Bürokratie im Land Brandenburg vom 23.04.2026 · GVBl. I/26, Nr. 13, S. 3; ändert § 18 Abs. 1 BbgFischG

Anders als in den anderen Ländern wurde hier kein Dokument abgeschafft. Brandenburg hat eine zusätzliche Ausnahme für die jüngste Altersgruppe eingeführt: Kinder unter 8 Jahren dürfen an einer der beiden Handangeln einer volljährigen, fischereiausübungsberechtigten Aufsichtsperson mitangeln — nur auf Friedfisch. Keschern, Abhaken, Betäuben und Töten bleiben allein der Aufsichtsperson vorbehalten.

Zu beachten: Der bestehende Jugendfischereischein ab 8 Jahren ist von der Änderung nicht betroffen. Im selben Zug entfiel zum 1.1.2026 die Fischereiabgabe für alle unter 14-Jährigen; ab 14 gilt seither ein einheitlicher Satz ohne Altersstaffelung.

Belege: Landesanglerverband Brandenburg: Begleitetes Angeln für Kinder unter acht Jahren eingeführtBRAVORS Brandenburg: Brandenburgisches Fischereigesetz (BbgFischG)Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt, Klimaschutz und Verbraucherschutz Brandenburg: Angelfischerei · Angelschein in Brandenburg

Nordrhein-Westfalen — seit 1. Juli 2026

Rechtsgrundlage: Artikel 1 des Gesetzes vom 22.06.2026 · GV. NRW. S. 383; § 32 LFischG NRW a. F. aufgehoben, Neuregelung in § 31 Abs. 3 LFischG

Der Jugendfischereischein als Dokument ist weggefallen; die Berechtigung steht jetzt in der Ausnahmevorschrift zur Fischereischeinpflicht. Zugleich sank das Mindestalter für die Fischerprüfung von 14 auf 12 Jahre — wer mit 12 besteht, angelt ohne Begleitung.

Zu beachten: Für 10- bis 15-Jährige genügt als Altersnachweis ein amtlicher Lichtbild- oder Schülerausweis. Der reguläre Fischereischein gilt seither auf Lebenszeit. Zum Inkrafttreten kursieren zwei Daten: Die Gesetzesfassung gilt ab dem 1. Juli 2026, die Durchführungsvorschrift datiert auf den 3. Juli 2026.

Belege: Landesfischereigesetz NRW, Fassung ab 01.07.2026 (recht.nrw.de)Landesfischereigesetz NRW, Vorfassung (gültig bis 30.06.2026)Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW: Fischereischein · Angelschein in Nordrhein-Westfalen

Die vier häufigsten Irrtümer

Irrtum 1: „Der Jugendfischereischein wurde abgeschafft — jetzt dürfen Kinder weniger."

Die Richtung stimmt nicht. Wo das Dokument entfiel, wurde die Berechtigung in das Gesetz selbst geschrieben und dabei ausgeweitet: In Bayern und Rheinland-Pfalz sank das Mindestalter, in Nordrhein-Westfalen fiel zusätzlich die Antrags- und Gebührenpflicht weg. Kein einziges der geprüften Länder hat den Zugang erschwert — auch dort nicht, wo wie in Schleswig-Holstein die Pflichtgrenze angehoben oder wie in Brandenburg eine zusätzliche Regel eingeführt wurde.

Irrtum 2: „Kein Fischereischein nötig heißt: gar kein Papier nötig."

Das gilt so nirgends. In Rheinland-Pfalz bleibt der Nachweis der Fischereiabgabe auch für Kinder Pflicht. In Bayern ist weiterhin ein Erlaubnisschein für das jeweilige Gewässer erforderlich. In Nordrhein-Westfalen muss ein amtlicher Lichtbild- oder Schülerausweis als Altersnachweis mitgeführt werden. Wegfallen kann also das eine Dokument, während andere bleiben.

Irrtum 3: „Ohne Schein heißt auch ohne Prüfung."

In Sachsen-Anhalt gerade nicht. Der Friedfischfischereischein, der dort den Jugendfischereischein ablöst, setzt eine bestandene Friedfischfischerprüfung voraus. Wer die Umstellung nur als Erleichterung liest, übersieht diese Voraussetzung.

Irrtum 4: „Was auf der Amtsseite steht, ist aktuell."

Auch amtliche Seiten hinken der Rechtslage hinterher. Das Bürgerserviceportal von Rheinland-Pfalz beschrieb noch Monate nach Inkrafttreten den alten Jugendfischereischein, die vom Regierungspräsidium Baden-Württemberg verlinkte Gesetzesfassung trug noch den Stand vor der Änderung, und auch die vom Land Schleswig-Holstein selbst bereitgestellte Gesetzes-PDF zeigte zum Prüfzeitpunkt noch die alte Altersgrenze. Für eine belastbare Auskunft hilft nur der Blick in die geltende Fassung samt Änderungsgesetz.

Alle 16 Bundesländer im Vergleich

Diese Übersicht wird aus demselben geprüften Datensatz erzeugt wie unsere Angelschein-Seiten. Ein Häkchen bedeutet, dass es ein eigenes Dokument für Kinder und Jugendliche gibt; wo keines steht, regelt das Land den Zugang entweder unmittelbar im Gesetz oder kennt gar keinen gesonderten Schein.

Bundesland Eigenes Dokument Ab Alter Zuletzt geändert
Baden-Württemberg ja ab 7 24. Oktober 2024
Bayern ab 7 1. Januar 2025
Berlin ja ab 12
Brandenburg ja ab 8 23. April 2026
Bremen
Hamburg ab 12
Hessen ab 10
Mecklenburg-Vorpommern ab 10
Niedersachsen ab 14
Nordrhein-Westfalen ab 10 1. Juli 2026
Rheinland-Pfalz ja ab 7 19. Februar 2026
Saarland ja
Sachsen ja ab 9
Sachsen-Anhalt ja ab 8 31. März 2026
Schleswig-Holstein 1. Oktober 2025
Thüringen ja ab 8

Die Spalte „Ab Alter" nennt das Alter, ab dem Kinder in dem jeweiligen Land angeln dürfen — je nach Land mit eigenem Dokument oder in Begleitung ohne Schein. Die Bedingungen unterscheiden sich erheblich; sie stehen ausführlich auf der jeweiligen Angelschein-Seite.

Wie wir geprüft haben

Jede Reform wurde einzeln am Primärdokument nachvollzogen: an der amtlichen Verkündungsfassung im Gesetz- und Verordnungsblatt, am Änderungsbefehl des Gesetzentwurfs oder an der Beschlussempfehlung des Landtags. Mehrere Landesrechtsportale sind reine JavaScript-Anwendungen, deren konsolidierte Fassung sich nicht auslesen ließ — in diesen Fällen stützt sich die Angabe auf die Verkündungsfassung plus den wörtlichen Änderungsbefehl, und dieser Umstand ist im jeweiligen Prüfprotokoll vermerkt.

Nach den ersten gezielt geprüften Ländern haben wir zusätzlich die übrigen Bundesländer auf weitere Änderungen seit 2024 durchsucht. Dabei kamen zwei weitere Reformen hinzu (Brandenburg, Schleswig-Holstein) sowie zwei unabhängige Fehler in unseren eigenen Daten ans Licht, die keine Reform seit 2024 sind, aber trotzdem korrigiert gehörten: In Hessen führten wir den Jugendfischereischein noch als bestehendes Dokument, obwohl er dort schon 2022 abgeschafft wurde. In Bremen beschrieben wir das Stockangelrecht noch als prüfungsfrei, obwohl seit Ende 2024 eine bestandene Fischereiprüfung Voraussetzung ist — dazu ein eigener Faktencheck mit dem Änderungsbefehl im Wortlaut. Insgesamt sind so sechs eigene Angaben korrigiert worden — sie sind in die betroffenen Angelschein- und Ohne-Angelschein-Seiten eingeflossen.

Häufige Fragen

Gibt es den Jugendfischereischein noch?

Das hängt vom Bundesland ab. In 8 von 16 Ländern gibt es weiterhin ein eigenes Dokument für Kinder und Jugendliche; die übrigen kennen entweder nie eines oder haben es abgeschafft und die Berechtigung ins Gesetz geschrieben. Sieben Länder haben ihre Regelung seit Ende 2024 geändert, weshalb ältere Ratgeber hier besonders häufig überholt sind.

Welche Bundesländer haben ihre Jugendregelung zuletzt geändert?

Baden-Württemberg (24. Oktober 2024), Bayern (1. Januar 2025), Schleswig-Holstein (1. Oktober 2025), Rheinland-Pfalz (19. Februar 2026), Sachsen-Anhalt (31. März 2026), Brandenburg (23. April 2026), Nordrhein-Westfalen (1. Juli 2026). Alle diese Änderungen erleichtern den Zugang zum Angeln für Kinder und Jugendliche, gehen dabei aber unterschiedliche Wege — vom bloßen Absenken des Mindestalters über eine verschobene Pflichtgrenze bis zur ersatzlosen Abschaffung des Dokuments.

Warum steht auf vielen Seiten noch der alte Stand?

Fischereirecht ist Ländersache, und die Änderungen treten ohne großes Aufsehen in Kraft. Wer eine Übersicht einmal erstellt und danach nicht pflegt, hat nach kurzer Zeit überholte Werte. Das betrifft nicht nur Ratgeberseiten: Auch Bürgerserviceportale und behördlich verlinkte Gesetzes-PDFs waren zum Prüfzeitpunkt teilweise nicht auf dem geltenden Stand.

Mein Kind hat noch einen alten Jugendfischereischein — gilt der weiter?

In Sachsen-Anhalt gelten bereits ausgestellte Jugendfischereischeine für ihre Ausstellungsdauer weiter. In den Ländern, die das Dokument ersatzlos gestrichen haben, ist es gegenstandslos geworden — die Kinder sind dort ohnehin von der neuen, weiter gefassten Regelung erfasst und brauchen kein Dokument mehr. Bei Fragen zum Einzelfall gibt die untere Fischereibehörde des Landkreises Auskunft.

Ab welchem Alter darf mein Kind angeln?

Das ist von Land zu Land verschieden und reicht derzeit vom Grundschulalter bis in die Jugend. Die geprüften Werte je Bundesland stehen in der Übersicht auf dieser Seite und ausführlich auf den Angelschein-Seiten je Land. Verbindlich ist neben dem Landesrecht immer die Gewässerordnung des Erlaubnisscheins — sie kann strenger sein.

Woher stammen die Angaben in diesem Faktencheck?

Jede Reform wurde einzeln am Primärdokument geprüft: an der amtlichen Verkündungsfassung im Gesetz- und Verordnungsblatt, am Änderungsbefehl des Gesetzentwurfs oder an der Beschlussempfehlung des Landtags. Zusätzlich wurden die übrigen Bundesländer gezielt auf weitere Änderungen seit 2024 durchsucht. Wo die konsolidierte Fassung eines Landesrechtsportals technisch nicht auslesbar war, ist das offengelegt. Die Fundstelle steht bei jedem Land.

Weiter

Stand: 5. August 2026. Alle Angaben ohne Gewähr — maßgeblich sind die geltende Fassung des Landesfischereirechts und die Gewässerordnung deines Erlaubnisscheins. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Für Rückfragen zum Einzelfall ist die untere Fischereibehörde des Landkreises zuständig.