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Änderungen

Fischereiverordnung Mecklenburg-Vorpommern: Fassung & Änderungen

Der aktuelle Rechtsstand für Schonzeiten und Mindestmaße in Mecklenburg-Vorpommern — mit dem Fassungsstand der Verordnung und den Änderungen, die wir am amtlichen Volltext geprüft haben (Stand 19. Juli 2026).

Aktuelle Fassung

VerordnungBinnenfischereiverordnung (BiFVO M-V) vom 15. August 2005; für Küstengewässer: Küstenfischereiverordnung (KüFVO M-V) vom 28. November 2006
KurzformBiFVO M-V / KüFVO M-V
Fassung / StandBiFVO zuletzt geändert am 27. Januar 2011; KüFVO zuletzt geändert am 21. Januar 2022
Amtlicher Volltexthttps://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-NNLMV000073E5

Fassungsangabe nach dem amtlichen Verordnungstext. Ohne Gewähr.

Besonderheiten in Mecklenburg-Vorpommern

M-V hat ZWEI getrennte Regelwerke für Binnen- und Küstengewässer. Wichtig: In Binnengewässern legen die Fischereiberechtigten für Wirtschaftsfischarten wie Hecht und Zander in der Regel eigene Schonzeiten fest — der Aufdruck auf der Angelerlaubnis ist maßgeblich. An der Ostsee gelten zusätzlich EU-Regeln (2026: Freizeitfischerei auf Dorsch verboten, auf Aal ganzjährig untersagt, Lachs max. 1 Fisch pro Tag) sowie Laichschonbezirke vom 1. April bis 31. Mai.

Geprüfte Änderungen & Klarstellungen

  1. Klarstellung

    Mecklenburg-Vorpommern: Hecht und Zander im Binnenland ohne Landes-Schonzeit

    Die Binnenfischereiverordnung nennt für Hecht und Zander keine Schonzeit. Verbreitet werden dort die Werte der Küstenverordnung als Binnenregel geführt — das trennen wir sauber. Maßgeblich bleibt zusätzlich die Gewässerordnung.

Weiter

Alle Schonzeiten und Mindestmaße in Mecklenburg-Vorpommern stehen in der Übersicht Mecklenburg-Vorpommern. Den bundesweiten Verlauf zeigt der Änderungs-Überblick.