Fischereiverordnung Mecklenburg-Vorpommern: Fassung & Änderungen
Der aktuelle Rechtsstand für Schonzeiten und Mindestmaße in Mecklenburg-Vorpommern — mit dem Fassungsstand der Verordnung und den Änderungen, die wir am amtlichen Volltext geprüft haben (Stand 19. Juli 2026).
Aktuelle Fassung
| Verordnung | Binnenfischereiverordnung (BiFVO M-V) vom 15. August 2005; für Küstengewässer: Küstenfischereiverordnung (KüFVO M-V) vom 28. November 2006 |
| Kurzform | BiFVO M-V / KüFVO M-V |
| Fassung / Stand | BiFVO zuletzt geändert am 27. Januar 2011; KüFVO zuletzt geändert am 21. Januar 2022 |
| Amtlicher Volltext | https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-NNLMV000073E5 |
Fassungsangabe nach dem amtlichen Verordnungstext. Ohne Gewähr.
Besonderheiten in Mecklenburg-Vorpommern
M-V hat ZWEI getrennte Regelwerke für Binnen- und Küstengewässer. Wichtig: In Binnengewässern legen die Fischereiberechtigten für Wirtschaftsfischarten wie Hecht und Zander in der Regel eigene Schonzeiten fest — der Aufdruck auf der Angelerlaubnis ist maßgeblich. An der Ostsee gelten zusätzlich EU-Regeln (2026: Freizeitfischerei auf Dorsch verboten, auf Aal ganzjährig untersagt, Lachs max. 1 Fisch pro Tag) sowie Laichschonbezirke vom 1. April bis 31. Mai.
Geprüfte Änderungen & Klarstellungen
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Mecklenburg-Vorpommern: Hecht und Zander im Binnenland ohne Landes-Schonzeit
Die Binnenfischereiverordnung nennt für Hecht und Zander keine Schonzeit. Verbreitet werden dort die Werte der Küstenverordnung als Binnenregel geführt — das trennen wir sauber. Maßgeblich bleibt zusätzlich die Gewässerordnung.
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Alle Schonzeiten und Mindestmaße in Mecklenburg-Vorpommern stehen in der Übersicht Mecklenburg-Vorpommern. Den bundesweiten Verlauf zeigt der Änderungs-Überblick.