Fischereiverordnung Niedersachsen: Fassung & Änderungen
Der aktuelle Rechtsstand für Schonzeiten und Mindestmaße in Niedersachsen — mit dem Fassungsstand der Verordnung und den Änderungen, die wir am amtlichen Volltext geprüft haben (Stand 19. Juli 2026).
Aktuelle Fassung
| Verordnung | Verordnung über die Fischerei in Binnengewässern (Binnenfischereiordnung – BiFischO) |
| Kurzform | BiFischO |
| Fassung / Stand | Vom 6. Juli 1989, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 2005 (Novellierung zuletzt im November 2023 vertagt) |
| Amtlicher Volltext | https://www.laves.niedersachsen.de/download/42526 |
Fassungsangabe nach dem amtlichen Verordnungstext. Ohne Gewähr.
Besonderheiten in Niedersachsen
Für die Küstengewässer gilt eigenständig die Niedersächsische Küstenfischereiordnung (NKüFischO) mit teils deutlich abweichenden Werten. § 2 Abs. 1 BiFischO verbietet den Fang von 14 Arten vollständig — mit Rückausnahme für ausgewiesene Besatzgewässer nach § 2 Abs. 2. Die Verordnung ist ausdrücklich nur ein Mindeststandard; Vereins- und Pachtordnungen sind in der Praxis fast immer strenger.
Geprüfte Änderungen & Klarstellungen
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Niedersachsen: Meerforelle im Binnenland ganzjährig geschützt
Im Binnenland gilt für die Meerforelle ein generelles ganzjähriges Fangverbot. Die verbreiteten Angaben „40 cm, 15.10.–15.02.“ gelten nur in ausgewiesenen Besatzgewässern — diese Ausnahme weisen wir gesondert aus.
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Alle Schonzeiten und Mindestmaße in Niedersachsen stehen in der Übersicht Niedersachsen. Den bundesweiten Verlauf zeigt der Änderungs-Überblick.