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Schonzeit · Niedersachsen

Schonzeit Meerforelle in Niedersachsen

Meerforelle ist in Niedersachsen ganzjährig geschont. Es gibt kein Zeitfenster, in dem eine Entnahme nach Landesrecht zulässig wäre. Ein Mindestmaß ist für Meerforelle in Niedersachsen nicht festgesetzt.

Meerforelle in Niedersachsen: ganzjährig geschont
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Meerforelle (Salmo trutta trutta), Seitenansicht — Schonzeit in Niedersachsen
Meerforelle — wissenschaftlich Salmo trutta trutta
AngabeWert
FischartMeerforelle (Salmo trutta trutta)
BundeslandNiedersachsen
Schonzeitganzjährig geschont
Mindestmaßkein Mindestmaß
FundstelleBiFischO, § 2 Abs. 1 BiFischO

Werte nach Landesrecht. Die Gewässerordnung kann strenger sein. Ohne Gewähr.

Was du dazu wissen solltest

In Binnengewässern besteht ein generelles ganzjähriges Fangverbot. Verbreitete Angelportale führen die Meerforelle verkürzt mit „40 cm, 15.10.–15.02.“ und unterschlagen dieses vorrangige Fangverbot.

Abweichende Regeln in Niedersachsen

Die oben genannten Werte sind die Regel für Niedersachsen. In den folgenden Gewässern beziehungsweise Gebieten gilt für Meerforelle etwas anderes:

Gilt fürSchonzeitMaß
ausgewiesene Besatzgewässer (§ 2 Abs. 2) 15.10.–15.02. 40 cm
Küstengewässer 01.10.–15.02. 40 cm

ausgewiesene Besatzgewässer (§ 2 Abs. 2): Nur in Gewässern, in die Meerforellen als Besatz eingebracht wurden und die dem Fischereikundlichen Dienst angezeigt sind.

Küstengewässer: Nach § 6 NKüFischO; dort besteht kein generelles Fangverbot.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage
Verordnung über die Fischerei in Binnengewässern (Binnenfischereiordnung – BiFischO)
Fundstelle
§ 2 Abs. 1 BiFischO
Fassung
Vom 6. Juli 1989, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 2005 (Novellierung zuletzt im November 2023 vertagt)
Quelle abgerufen am
19. Juli 2026 · amtlicher Volltext

Für die Küstengewässer gilt eigenständig die Niedersächsische Küstenfischereiordnung (NKüFischO) mit teils deutlich abweichenden Werten. § 2 Abs. 1 BiFischO verbietet den Fang von 14 Arten vollständig — mit Rückausnahme für ausgewiesene Besatzgewässer nach § 2 Abs. 2. Die Verordnung ist ausdrücklich nur ein Mindeststandard; Vereins- und Pachtordnungen sind in der Praxis fast immer strenger.

Häufige Fragen

Wann ist die Schonzeit bei Meerforelle in Niedersachsen?

Meerforelle ist in Niedersachsen ganzjährig geschont — eine Entnahme ist zu keiner Zeit zulässig. Rechtsgrundlage ist BiFischO, § 2 Abs. 1 BiFischO.

Wie groß muss ein Meerforelle sein, damit man ihn mitnehmen darf?

Nach Landesrecht besteht kein Mindestmaß. Viele Vereine und Pächter setzen in ihrer Gewässerordnung dennoch eines fest — die Erlaubniskarte ist maßgeblich.

Gilt die Regel in ganz Niedersachsen?

Nein. In Niedersachsen gelten für Meerforelle abweichende Regeln in bestimmten Gewässern oder Gebieten: ausgewiesene Besatzgewässer (§ 2 Abs. 2), Küstengewässer. Die Einzelheiten stehen auf dieser Seite unter „Abweichende Regeln“.

Was ist das Schonmaß?

Schonmaß ist ein anderes Wort für Mindestmaß: die Länge, die ein Fisch erreicht haben muss, bevor er entnommen werden darf. Der Sinn dahinter ist, dass jeder Fisch mindestens einmal ablaichen kann. Gemessen wird von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse. Einige Bundesländer — Hessen etwa — arbeiten inzwischen mit einem Entnahmefenster und schützen zusätzlich die besonders großen Laichtiere über einem Höchstmaß.

Weiter prüfen

Mit dem Fang-erlaubt-Checker prüfst du für ein konkretes Datum, ob Meerforelle gerade entnommen werden darf — inklusive Maß und Fundstelle. Das Mindestmaß für Meerforelle in Niedersachsen steht auf einer eigenen Seite.

Meerforelle in anderen Bundesländern

Alle Länder nebeneinander stehen in der Übersicht „Meerforelle Schonzeit" — dort siehst du auch, wo die Art heute geschont ist.

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Alle Schonzeiten und Mindestmaße in Niedersachsen im Überblick