Schonzeit Nase in Niedersachsen
Nase ist in Niedersachsen ganzjährig geschont. Es gibt kein Zeitfenster, in dem eine Entnahme nach Landesrecht zulässig wäre. Das Mindestmaß beträgt 25 Zentimeter, gemessen von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse.

| Angabe | Wert |
|---|---|
| Fischart | Nase (Chondrostoma nasus) |
| Bundesland | Niedersachsen |
| Schonzeit | ganzjährig geschont |
| Mindestmaß | 25 cm |
| Fundstelle | BiFischO, § 2 Abs. 1 BiFischO (ganzjähriges Fangverbot), § 2 Abs. 2 (Ausnahme Besatzgewässer), § 3 Abs. 1 (Mindestmaß 25 cm, nur soweit der Fang nach § 2 Abs. 2 zulässig ist) |
Werte nach Landesrecht. Die Gewässerordnung kann strenger sein. Ohne Gewähr.
Was du dazu wissen solltest
Wichtig: Der Regelfall in Niedersachsen ist das ganzjährige Fangverbot nach § 2 Abs. 1 BiFischO („Es ist verboten, Fische folgender Arten zu fangen: … Nase (Chondrostoma nasus)“). Das Mindestmaß von 25 cm ist im Verordnungstext ausdrücklich mit dem Zusatz „(soweit der Fang nach § 2 Abs. 2 zulässig ist)“ versehen und gilt damit ausschließlich in den ausgewiesenen Besatzgewässern — es ist keine allgemeine Regel. Lebend gefangene Nasen sind nach § 5 Abs. 1 unverzüglich wieder einzusetzen; nach § 5 Abs. 3 dürfen sie nicht als Köder verwendet werden. Ausnahmen für Wissenschaft, nachhaltige Bewirtschaftung und Hegemaßnahmen kann der Fischereikundliche Dienst nach § 6 zulassen.
Abweichende Regeln in Niedersachsen
Die oben genannten Werte sind die Regel für Niedersachsen. In den folgenden Gewässern beziehungsweise Gebieten gilt für Nase etwas anderes:
| Gilt für | Schonzeit | Maß |
|---|---|---|
| ausgewiesene Besatzgewässer (§ 2 Abs. 2 BiFischO: Gewässer, in die Nasen als Besatz eingebracht worden sind; diese Gewässer sind dem Fischereikundlichen Dienst anzuzeigen) | keine Schonzeit | 25 cm |
ausgewiesene Besatzgewässer (§ 2 Abs. 2 BiFischO: Gewässer, in die Nasen als Besatz eingebracht worden sind; diese Gewässer sind dem Fischereikundlichen Dienst anzuzeigen): Nur in diesen angezeigten Besatzgewässern darf die Nase überhaupt gefangen werden; dort greift dann das Mindestmaß von 25 cm nach § 3 Abs. 1. Eine Artenschonzeit nach § 4 Abs. 1 besteht für die Nase auch dort nicht.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage
- Verordnung über die Fischerei in Binnengewässern (Binnenfischereiordnung – BiFischO)
- Fundstelle
- § 2 Abs. 1 BiFischO (ganzjähriges Fangverbot), § 2 Abs. 2 (Ausnahme Besatzgewässer), § 3 Abs. 1 (Mindestmaß 25 cm, nur soweit der Fang nach § 2 Abs. 2 zulässig ist)
- Fassung
- Vom 6. Juli 1989, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 2005 (Novellierung zuletzt im November 2023 vertagt)
- Quelle abgerufen am
- 19. Juli 2026 · amtlicher Volltext
Für die Küstengewässer gilt eigenständig die Niedersächsische Küstenfischereiordnung (NKüFischO) mit teils deutlich abweichenden Werten. § 2 Abs. 1 BiFischO verbietet den Fang von 14 Arten vollständig — mit Rückausnahme für ausgewiesene Besatzgewässer nach § 2 Abs. 2. Die Verordnung ist ausdrücklich nur ein Mindeststandard; Vereins- und Pachtordnungen sind in der Praxis fast immer strenger.
Häufige Fragen
Wann ist die Schonzeit bei Nase in Niedersachsen?
Nase ist in Niedersachsen ganzjährig geschont — eine Entnahme ist zu keiner Zeit zulässig. Rechtsgrundlage ist BiFischO, § 2 Abs. 1 BiFischO (ganzjähriges Fangverbot), § 2 Abs. 2 (Ausnahme Besatzgewässer), § 3 Abs. 1 (Mindestmaß 25 cm, nur soweit der Fang nach § 2 Abs. 2 zulässig ist).
Wie groß muss ein Nase sein, damit man ihn mitnehmen darf?
Das Mindestmaß beträgt 25 Zentimeter. Gemessen wird von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse. Untermaßige Fische sind unverzüglich zurückzusetzen.
Gilt die Regel in ganz Niedersachsen?
Nein. In Niedersachsen gelten für Nase abweichende Regeln in bestimmten Gewässern oder Gebieten: ausgewiesene Besatzgewässer (§ 2 Abs. 2 BiFischO: Gewässer, in die Nasen als Besatz eingebracht worden sind; diese Gewässer sind dem Fischereikundlichen Dienst anzuzeigen). Die Einzelheiten stehen auf dieser Seite unter „Abweichende Regeln“.
Was ist das Schonmaß?
Schonmaß ist ein anderes Wort für Mindestmaß: die Länge, die ein Fisch erreicht haben muss, bevor er entnommen werden darf. Der Sinn dahinter ist, dass jeder Fisch mindestens einmal ablaichen kann. Gemessen wird von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse. Einige Bundesländer — Hessen etwa — arbeiten inzwischen mit einem Entnahmefenster und schützen zusätzlich die besonders großen Laichtiere über einem Höchstmaß.
Weiter prüfen
Mit dem Fang-erlaubt-Checker prüfst du für ein konkretes Datum, ob Nase gerade entnommen werden darf — inklusive Maß und Fundstelle. Das Mindestmaß für Nase in Niedersachsen steht auf einer eigenen Seite.
So fängst du Nase: der Nase-Angeln-Guide mit Methoden, Ködern und Montage. Wie die Bedingungen gerade stehen, zeigt der Beiß-Index für Niedersachsen.
Nase in anderen Bundesländern
Alle Länder nebeneinander stehen in der Übersicht „Nase Schonzeit" — dort siehst du auch, wo die Art heute geschont ist.
- Nase Schonzeit Baden-Württemberg
- Nase Schonzeit Bayern
- Nase Schonzeit Berlin
- Nase Schonzeit Brandenburg
- Nase Schonzeit Bremen
- Nase Schonzeit Hamburg
- Nase Schonzeit Hessen
- Nase Schonzeit Mecklenburg-Vorpommern
- Nase Schonzeit Nordrhein-Westfalen
- Nase Schonzeit Rheinland-Pfalz
- Nase Schonzeit Saarland
- Nase Schonzeit Sachsen
- Nase Schonzeit Sachsen-Anhalt
- Nase Schonzeit Schleswig-Holstein
- Nase Schonzeit Thüringen
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