Faktencheck · Ausnahme als Regel
Bremen: Hecht, Zander und Barsch werden gemeinsam geschont
Eine Barsch-Schonzeit ist bundesweit die Ausnahme — Bremen hat sie.
Die verbreitete Angabe
Für den Barsch wird fast überall „keine Schonzeit" angegeben — eine Angabe, die für die meisten Länder stimmt.
Was im Verordnungstext steht
| Art | Bundesland | Schonzeit | Maß | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Flussbarsch | Bremen | 01.02.–15.05. | 15 cm | Bremische Binnenfischereiverordnung, § 4 Abs. 1 Nr. 1 a (Schonzeit); § 3 Abs. 2 Nr. 3 (Mindestmaß) |
| Hecht | Bremen | 01.02.–15.05. | 60 cm | Bremische Binnenfischereiverordnung, § 4 Abs. 1 Nr. 1 b (Schonzeit); § 3 Abs. 2 Nr. 6 (Mindestmaß) Bremische Binnenfischereiverordnung |
| Zander | Bremen | 01.02.–15.05. | 40 cm | Bremische Binnenfischereiverordnung, § 4 Abs. 1 Nr. 1 c (Schonzeit); § 3 Abs. 2 Nr. 9 (Mindestmaß) |
Werte nach Landesrecht, geprüft am amtlichen Verordnungstext. Ohne Gewähr.
Warum die Angaben auseinandergehen
Ausnahme als Regel: Die Verordnung nennt einen Grundsatz und dazu eine eng umgrenzte Ausnahme. Verbreitet wird die Ausnahme als allgemeine Regel wiedergegeben.
Bremen fasst Hecht, Zander und Barsch als Raubfische zusammen und schont sie im selben Zeitraum; für den Barsch gilt zusätzlich ein Mindestmaß. Wer die bundesweit übliche Faustregel „Barsch ist immer frei" anwendet, liegt hier daneben.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage
- Bremische Binnenfischereiverordnung
- Fundstelle
- § 4 Abs. 1 Nr. 1 a (Schonzeit); § 3 Abs. 2 Nr. 3 (Mindestmaß)
- Fassung
- Vom 30. September 2011, seit dem 3. November 2011 in Kraft; am 19. Juli 2026 geltende Fassung
- Quelle abgerufen am
- 19. Juli 2026 · amtlicher Volltext
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