Faktencheck · Ausnahme als Regel
Meerforelle in Niedersachsen: Im Binnenland ganzjährig geschützt
Die häufig genannten Maß- und Zeitangaben gelten nur in ausgewiesenen Besatzgewässern.
Die verbreitete Angabe
Für die Meerforelle in Niedersachsen kursieren konkrete Mindestmaß- und Schonzeitangaben, als handele es sich um die allgemeine Regel.
Was im Verordnungstext steht
| Art | Bundesland | Schonzeit | Maß | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Meerforelle | Niedersachsen | ganzjährig geschont | kein Mindestmaß | BiFischO, § 2 Abs. 1 BiFischO |
Werte nach Landesrecht, geprüft am amtlichen Verordnungstext. Ohne Gewähr.
Abweichende Regeln im Detail
Meerforelle in Niedersachsen:
- ausgewiesene Besatzgewässer (§ 2 Abs. 2) — Schonzeit 15.10.–15.02. — Maß 40 cm · Nur in Gewässern, in die Meerforellen als Besatz eingebracht wurden und die dem Fischereikundlichen Dienst angezeigt sind.
- Küstengewässer — Schonzeit 01.10.–15.02. — Maß 40 cm · Nach § 6 NKüFischO; dort besteht kein generelles Fangverbot.
Warum die Angaben auseinandergehen
Ausnahme als Regel: Die Verordnung nennt einen Grundsatz und dazu eine eng umgrenzte Ausnahme. Verbreitet wird die Ausnahme als allgemeine Regel wiedergegeben.
Die Binnenfischereiordnung stellt die Art im Binnenland unter ganzjährigen Schutz. Die verbreiteten Werte beschreiben eine eng umgrenzte Ausnahme für ausgewiesene Besatzgewässer. Wer außerhalb solcher Gewässer angelt, darf die Art nicht entnehmen — die Ausnahme muss für das konkrete Gewässer belegt sein.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage
- Verordnung über die Fischerei in Binnengewässern (Binnenfischereiordnung – BiFischO)
- Fundstelle
- § 2 Abs. 1 BiFischO
- Fassung
- Vom 6. Juli 1989, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 2005 (Novellierung zuletzt im November 2023 vertagt)
- Quelle abgerufen am
- 19. Juli 2026 · amtlicher Volltext
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