Faktencheck · Verwechselte Art
Zander in Baden-Württemberg: eigener Zeitraum, nicht der des Hechts
Beide Arten stehen im selben Paragraphen — mit unterschiedlichen Zeiträumen.
Die verbreitete Angabe
Für den Zander in Baden-Württemberg wird vielfach derselbe Zeitraum angegeben wie für den Hecht.
Was im Verordnungstext steht
| Art | Bundesland | Schonzeit | Maß | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Zander | Baden-Württemberg | 01.04.–15.05. | 45 cm | LFischVO BW, § 1 Abs. 1 LFischVO |
| Hecht | Baden-Württemberg | 15.02.–15.05. | 50 cm | LFischVO BW, § 1 Abs. 1 LFischVO |
Werte nach Landesrecht, geprüft am amtlichen Verordnungstext. Ohne Gewähr.
Abweichende Regeln im Detail
Zander in Baden-Württemberg:
- Main — Schonzeit 01.02.–30.04. — Maß 50 cm
- Bodensee-Obersee — Schonzeit 01.04.–31.05. — Maß 40 cm · Nach § 16 Abs. 1 BodFischVO.
Hecht in Baden-Württemberg:
- Main — Schonzeit 01.02.–30.04. — Maß 50 cm · Eigene Tabellenzeile „Hecht und Zander im Main“.
- Bodensee-Obersee und Überlinger See — Schonzeit keine Landesregelung — Maß keine Landesregelung · § 1 LFischVO gilt dort nicht (§ 23 Nr. 3). Nach § 16 Abs. 1 BodFischVO weder Schonzeit noch Mindestmaß.
Warum die Angaben auseinandergehen
Verwechselte Art: Zwei Arten stehen im selben Paragraphen mit unterschiedlichen Zeiträumen. Wird eine Zeile verrutscht übernommen, wandert die Schonzeit zur falschen Art.
Die Landesfischereiverordnung führt beide Arten mit eigenen Zeiträumen. Die Tabelle unten stellt sie direkt nebeneinander — der Unterschied betrifft vor allem den Beginn. Wer sich auf den Hechtzeitraum verlässt, schont den Zander länger als nötig oder entnimmt ihn zu früh.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage
- Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durchführung des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg (Landesfischereiverordnung – LFischVO)
- Fundstelle
- § 1 Abs. 1 LFischVO
- Fassung
- Fassung vom 3. April 1998, zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Januar 2022 (GBl. S. 50)
- Quelle abgerufen am
- 19. Juli 2026 · amtlicher Volltext
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