Faktencheck · Übersehenes Höchstmaß
Hamburg: Entnahmefenster statt reiner Mindestmaße
Auch große Fische sind zurückzusetzen — die Obergrenze fehlt in vielen Übersichten.
Die verbreitete Angabe
Für Hamburg werden meist nur Mindestmaße genannt — die Angaben enden bei der Untergrenze.
Was im Verordnungstext steht
| Art | Bundesland | Schonzeit | Maß | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Flussbarsch | Hamburg | keine Schonzeit | 10–35 cm | HmbFAnGDVO, § 7 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 (Fenster) |
| Europäischer Aal | Hamburg | keine Schonzeit | 45–75 cm | HmbFAnGDVO, § 7 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1; § 12 (Aalschutz) |
Werte nach Landesrecht, geprüft am amtlichen Verordnungstext. Ohne Gewähr.
Warum die Angaben auseinandergehen
Übersehenes Höchstmaß: Das Land arbeitet mit einem Entnahmefenster statt mit einem reinen Mindestmaß. Übersichten führen häufig nur die Untergrenze — die Obergrenze fällt weg.
Hamburg arbeitet bei mehreren Arten mit einem Entnahmefenster: Es gibt eine Unter- und eine Obergrenze. Ein besonders großer Fisch ist damit genauso zurückzusetzen wie ein untermaßiger. Der Gedanke dahinter ist Bestandsschutz — die großen, laichstarken Tiere bleiben im Gewässer.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage
- Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Fischerei- und Angelgesetzes (HmbFAnGDVO)
- Fundstelle
- § 7 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 (Fenster)
- Fassung
- Vom 4. Juni 2019, zuletzt geändert am 1. Februar 2022; Anlagen 1 und 2 seit 2019 unverändert
- Quelle abgerufen am
- 19. Juli 2026 · amtlicher Volltext
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