Faktencheck · Räumlicher Geltungsbereich
Nase in Rheinland-Pfalz: Die Schonzeit gilt nicht überall
Für die großen Flüsse nimmt die Verordnung die Art ausdrücklich aus.
Die verbreitete Angabe
Der Schonzeitraum für die Nase wird für Rheinland-Pfalz meist ohne Einschränkung genannt.
Was im Verordnungstext steht
| Art | Bundesland | Schonzeit | Maß | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Nase | Rheinland-Pfalz | 15.03.–30.04. | 30 cm | LFischVO RLP, § 17, § 20 Abs. 1 Nr. 6 LFischVO RLP |
Werte nach Landesrecht, geprüft am amtlichen Verordnungstext. Ohne Gewähr.
Abweichende Regeln im Detail
Nase in Rheinland-Pfalz:
- Rhein, Mosel und Lahn — Schonzeit keine Schonzeit — Maß 30 cm · Die Artenschonzeit der Nase gilt ausdrücklich 'in allen Gewässern außer Rhein, Mosel und Lahn'. In diesen drei Gewässern greift daher nur das Mindestmaß von 30 cm sowie die gewässerbezogene Frühjahrsschonzeit (§ 18, 15.04.–31.05.).
- Grenzgewässer Mosel, Sauer und Our — Schonzeit 01.03.–14.06. — Maß 30 cm · Artenschonzeit 01.03.–14.06. (einschließlich). In der Our zusätzlich allgemeine jährliche Schonzeit 01.01.–31.03. nach § 7 Abs. 1 Nr. 2.
Warum die Angaben auseinandergehen
Räumlicher Geltungsbereich: Die Regel steht in der Verordnung, gilt dort aber ausdrücklich nur für bestimmte Gewässer oder Flussgebiete. In Übersichten wird sie oft als landesweit dargestellt.
Die Landesfischereiverordnung nimmt bestimmte Gewässer ausdrücklich aus. Welche das sind, steht unten bei den abweichenden Regeln. Gerade wer am großen Fluss angelt, sollte die Ausnahme kennen, statt den allgemeinen Zeitraum anzuwenden.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage
- Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes (Landesfischereiordnung)
- Fundstelle
- § 17, § 20 Abs. 1 Nr. 6 LFischVO RLP
- Fassung
- Vom 14. Oktober 1985, fischartbezogene §§ 17–20 zuletzt geändert mit Wirkung ab 13. Mai 2021
- Quelle abgerufen am
- 19. Juli 2026 · amtlicher Volltext
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